Harald Weiß

Freiheitsentziehungen im Vorfeld eines rechtskräftigen Urteils

Ein deutsch-französischer Rechtsvergleich im Lichte der EMRK

Der Versuch, terroristische und andere schwerwiegende Gefährdungslagen mit den Mitteln des Strafrechts zu erfassen, hat zu einer beträchtlichen Ausdehnung seines herkömmlichen Anwendungsbereichs geführt. Folge der funktionalen Neuausrichtung ist eine – auch das strafprozessuale Instrumentarium erfassende – Verschiebung der Grenzen zwischen Prävention und Repression. Nicht selten wird diese Entwicklung von einer bereichsspezifischen Abwertung prozessualer Garantien begleitet, die auch auf andere Deliktsfelder überzugreifen droht.

Besonders deutlich tritt der Konflikt zwischen den Erfordernissen einer effektiven Verbrechensbekämpfung und der Wahrung rechtsstaatlicher Standards bei der Frage zutage, ob und inwieweit Eingriffe in die körperliche Bewegungsfreiheit auch ohne rechtskräftiges Urteil zulässig sind. Zwar gebieten Unschuldsvermutung und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beim Einsatz entsprechender Maßnahmen höchste Zurückhaltung. Indes kann sich der frühzeitige Zugriff auf als gefährlich oder verdächtig identifizierte Personen in bestimmten Situationen als unentbehrlich erweisen. Angesichts terroristischer Bedrohungen wird vor allem über die Zulässigkeit einer längerfristigen Präventivhaft diskutiert. Jedoch stellen auch und gerade kurzfristige Freiheitsentziehungen ein effektives und vielseitig einsetzbares – und nicht minder missbrauchsanfälliges – Mittel im Kampf gegen kriminelle Aktivitäten dar.

Ziel der Arbeit ist es, die im französischen und im deutschen Recht im Vorfeld eines Urteils vorgesehenen Möglichkeiten und Grenzen freiheitsentziehender Eingriffe systematisch herauszuarbeiten, gegenüberzustellen und auf strukturelle Gemeinsamkeiten und Unterschiede zurückzuführen. Geklärt werden soll insbesondere, zu welchen Zwecken und mit welchen verfahrensrechtlichen Absicherungen Freiheitsentziehungen ohne Urteil stattfinden und wie konsistent dabei die der Ausgestaltung beider Rechtsordnungen zugrunde liegende Unterscheidung von Prävention und Repression verwirklicht ist.

Die Auswahl der Rechtsordnungen erfolgte einerseits mit Blick auf den für einen ergiebigen Vergleich förderlichen kriminalpolitischen Grundkonsens, der sich in der historisch bedingten Sensibilität beider Länder gegenüber missbräuchlichen Internierungen in Krisenzeiten widerspiegelt. Andererseits verspricht die im Hinblick auf die Finalität freiheitsentziehender Maßnahmen auszumachende Inkongruenz beider Rechtsordnungen interessante Ansatzpunkte für eine Gegenüberstellung: So steht etwa dem im deutschen Gefahrenabwehrrecht als Standardmaßnahme fest verankerten präventiv-polizeilichen Gewahrsam das französische régime répressif mit seinem weitgehenden Verzicht auf freiheitsentziehende Maßnahmen verwaltungsrechtlicher Natur im Vorfeld eines Tatverdachts gegenüber. Umgekehrt sieht die französische Strafprozessordnung mit ihrer garde à vue einen Polizeigewahrsam eigens zum Zwecke der Ermittlung, insbesondere der Vernehmung vor, welcher im deutschen Recht keine funktionale Entsprechung kennt.

Nach einer einführenden Darstellung der polizei- und strafprozessrechtlichen Grundstrukturen beider Länder werden zunächst die jeweils zugrunde liegenden verfassungs- und konventionsrechtlichen Rahmenbedingungen dargestellt und verglichen. Sodann werden die in beiden Ländern einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen herausgearbeitet, nach systematischen Gesichtspunkten geordnet und im Lichte der Vorgaben aus Verfassung und EMRK gewürdigt und gegenübergestellt. Aufbauend darauf sollen die vorgefundenen Rechtsinstitute nach finalen Kriterien klassifiziert und daraufhin untersucht werden, ob und inwieweit sie sich widerspruchsfrei in das sicherheitsrechtliche Gesamtgefüge der jeweiligen Rechtsordnung einordnen lassen. Die Arbeit schließt mit einer rechtspolitischen Bewertung.

Harald Weiß
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Harald Weiß wurde in München geboren. Er studierte Rechtswissenschaften an der Ludwig-Maximilians-Universität in München und an der Université Paris II Panthéon-Assas. In Paris erwarb er 2003 die licence und 2004 die maîtrise en droit. Die Erste Juristische Prüfung legte er 2007 in Bayern ab. 2009 absolvierte er das Zweite Juristische Staatsexamen in Baden-Württemberg.

Während des Studiums in München war er Mitarbeiter am Strafrechtslehrstuhl von Prof. Dr. Ulrich Schroth und leitete als Tutor grundkursbegleitende Arbeitsgemeinschaften. Von 2001 bis 2007 war er Stipendiat der Studienstiftung des deutschen Volkes.

Im Anschluss an das Referendariat begann er seine Tätigkeit am Freiburger Max-Planck-Institut, wo er zunächst mit der Betreuung eines Forschungsprojekts auf dem Gebiet des Europäischen Strafrechts befasst war. Die Aufnahme in die Research School erfolgte im Dezember 2010. Seine Promotion wird seit Januar 2011 vom Deutsch-Französischen Doktorandenkolleg zur Rechtsvergleichung im Öffentlichen Recht gefördert.

Dissertationsbetreuer:
Prof. Dr. Ulrich Sieber