Lennart M. Hügel
Strafrechtliche Prävention der Terrorismusunterstützung
Eine rechtsvergleichende Untersuchung zwischen Deutschland und den USA anhand einfachen Rechts sowie Verfassungsrechts
Nach dem Ende der Ära des staatenfinanzierten Terrorismus rückt die Prävention terroristischer Anschläge, welche von kleinen Zellen internationaler Terrornetzwerke in relativer Eigenregie oder gar von Einzelpersonen ausgeführt werden, in den Fokus von Gesellschaft und Politik.
Zur Bekämpfung dieser neuen Erscheinungsformen des Terrorismus sind althergebrachte Mittel wie Sanktionen gegen unterstützende Staaten nutzlos. Zudem wächst gerade in den USA seit den Anschlägen vom 11. September 2001, welche die höchste Zahl an zivilen Opfern auf dem Boden der Vereinigten Staaten seit deren Bestehen hervorriefen, der politische Druck auf Regierung und Gesetzgeber, das Maximum an möglicher Sicherheit umzusetzen. Hierbei geraten nicht mehr nur Attentäter, sondern vermehrt solche Personen ins Visier der Terrorismusbekämpfung, welche den Terrorismus „lediglich“ durch Überlassung von Vermögenswerten oder Dienstleistungen, gefährlichen Gegenständen und missbrauchbarem Wissen unterstützen. Die Prävention solcher Terrorismusunterstützung durch Strafrecht ist Gegenstand der Untersuchung.
Seit dem ersten Sprengstoffanschlag auf das World Trade Center im Jahr 1993 entstanden gerade in den USA zahlreiche Gesetzesinitiativen zur Bekämpfung der Terrorismusunterstützung. Wesentliche bahnbrechende Strafrechtsnormen zur Terrorismusprävention wurden dabei nicht erst durch den in der Öffentlichkeit vielbeachteten „PATRIOT Act“ von 2001, sondern bereits in den Jahren 1994 (18 U.S.C. 2339 A) respektive 1996 (18 U.S.C. 2339 B) geschaffen. Im Jahr 2009 traten in Deutschland – auch unter dem Eindruck verhinderter Anschläge, wie beispielsweise der sogenannten Sauerland-Gruppe – mit den durch das Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten geschaffenen §§ 89a ff. StGB Normen ähnlicher Zielsetzung in Kraft.
Forschungsziel dieser Arbeit ist zunächst, die deutschen und amerikanischen Straftatbestände einer umfassenden materiellrechtlichen Untersuchung und Auslegung sowie einer verfassungsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen. Dabei ist die Frage forschungsleitend, ob derartige Straftatbestände überhaupt zur Terrorismusprävention herangezogen werden dürfen, und welche anderen Optionen in den beiden Rechtsordnungen zur Verfügung stünden. Ergänzend sollen in diesem Zusammenhang die dogmatischen Einflüsse des jeweiligen Verfassungsrechts auf die einfachgesetzlichen strafrechtlichen Vorschriften betrachtet werden.
Als zweites Forschungsziel soll eine Prognose gestellt werden, welche theoretischen Einsatzmöglichkeiten und denkbaren Einschränkungen der Wirksamkeit den in Deutschland neu aufgenommenen Straftatbeständen bevorsteht. Arbeitshypothese ist hierbei, dass sich die amerikanischen und deutschen Straftatbestände hinsichtlich Konzeption und Anwendungsbereich insoweit ähneln, dass die für das amerikanische (Straf-)Recht identifizierten Probleme in Rechtstheorie und praktischer Anwendung sich vielfach ähnlich in Deutschland stellen werden. Die über siebzehnjährige Erfahrung in Wissenschaft und Praxis der USA mit solchem Strafrecht ist dabei von hohem Erkenntniswert.
Drittens sollen sich aus dem Vergleich beider Vorschriftenkomplexe Erfolgschancen und Vorgaben für eine internationale Rechtsharmonisierung im Bereich präventiv strafrechtlicher Vorschriften im Vorfeld terroristischer Handlungen ableiten lassen. Als konkretes Ergebnis sollen rechtspolitische Modellvorschriften formuliert werden, die in beiden Rechtssystemen umsetzbar wären.
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Einordnung Forschungsprogramm
- Forschungsschwerpunkte: Funktionale Grenzen
- Relevante Rechtsordnungen: Internationales Strafrecht, Nationales Strafrecht
- Relevante Delinquenzbereiche: Terrorismus, Organisierte Kriminalität
| mail: | l.huegel@mpicc.de |
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Lennart M. Hügel wurde in Hildesheim geboren. Er studierte, nach Ableistung des Wehrdienstes, von Oktober 2004 bis September 2009 Rechtswissenschaften an der Albert-Ludwigs-Universität zu Freiburg. Im Januar 2010 absolvierte er das Erste Juristische Staatsexamen.
Seit 2006 arbeitet er am Freiburger Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht bei Prof. Dr. Ulrich Sieber als studentischer Mitarbeiter, seit Ablegung des Ersten Staatsexamens als wissenschaftlicher Mitarbeiter.
Von 2007 bis 2010 war er Stipendiat der Universitätsförderung des Begabtenförderungswerks der Hanns-Seidel-Stiftung. Seit Juli 2010 wird er mit seiner Dissertation von der Promotionsförderung der Hanns-Seidel-Stiftung als Stipendiat unterstützt. Er leitet die Ortsgruppe Freiburg der Hanns- Seidel-Stiftung seit 2007.
Die Aufnahme in die Research School erfolgte im März 2011.
Dissertationsbetreuer:
Prof. Dr. Ulrich Sieber