Dr. Lennart M. Hügel

Strafbarkeit der Anschlagsvorbereitung durch terroristische Einzeltäter und deren Unterstützer

Eine rechtsvergleichende Untersuchung anhand der deutschen und amerikanischen Rechtsordnung

Status

Das Projekt ist abgeschlossen

Publikation

  • 260 Seiten; Berlin, 2014
  • ISBN: 978-3-86113-808-2 (Max-Planck-Institut)
  • Preis: 35 EUR

Ernste ter­ro­ris­ti­sche Ge­fah­ren gehen nicht nur von Ter­ror­ban­den oder -netz­wer­ken aus, son­dern auch von Ein­zel­tä­tern. „Ein­zel­tä­ter“ heißt hier nicht, dass der Täter ohne jede Be­tei­li­gung Drit­ter sei­nen An­schlag plant, son­dern dass er kein Mit­glied einer ter­ro­ris­ti­schen Ver­ei­ni­gung ist. Durch die leich­te Ver­füg­bar­keit von In­for­ma­tio­nen in den welt­wei­ten Da­ten­netz­wer­ken, die de­tail­liert be­schrei­ben, wie aus legal er­hält­li­chen Pro­duk­ten An­schlags­mit­tel von er­heb­li­cher Durch­schlags­kraft her­ge­stellt wer­den kön­nen, sowie die nied­ri­gen Kos­ten eines An­schlags wird es Ein­zel­per­so­nen zu­neh­mend leicht, die kon­kre­te An­schlags­pla­nung, -vor­be­rei­tung und -durch­füh­rung weit­ge­hend al­lein in die Hand zu neh­men. Po­ten­zi­ell in­kri­mi­nie­ren­de Kon­tak­te zu Ter­ror­or­ga­ni­sa­tio­nen wie „Al Qaida“ kön­nen die Ein­zel­tä­ter damit ent­we­der ganz ver­mei­den oder müs­sen diese, wie beim Be­such eines Ter­ror­camps, nur Jahre vor Be­ginn der An­schlags­vor­be­rei­tun­gen haben. Größt­mög­li­che Si­cher­heit vor Ter­ror­an­schlä­gen kann nur durch Prä­ven­ti­on ge­gen­über po­ten­zi­el­len Ter­ro­ris­ten er­reicht wer­den. Prä­ven­ti­ve Maß­nah­men soll­ten daher auch Ein­zel­tä­ter, die ter­ro­ris­ti­sche An­schlä­ge pla­nen, sowie deren Un­ter­stüt­zer er­fas­sen.

Diese Er­kennt­nis ge­wan­nen die US-ame­ri­ka­ni­schen Volks­par­tei­en schon sehr früh: Nach dem ver­hee­ren­den An­schlag von Okla­ho­ma City 1995 durch den Ein­zel­tä­ter McVeigh be­gann der US-ame­ri­ka­ni­sche Ge­setz­ge­ber ein kla­res und ent­schie­de­nes Vor­ge­hen gegen den Ter­ro­ris­mus, das bis heute an­hält. Von die­ser his­to­ri­schen Er­fah­rung ge­prägt, war­fen die USA nicht zu­letzt der Bun­des­re­pu­blik schon lange vor, nicht genug gegen die ver­än­der­te Be­dro­hungs­la­ge zu un­ter­neh­men. Erst als nach den ver­such­ten An­schlä­gen der „Kof­fer­bom­ber von Köln“ (2006) und den An­schlags­vor­be­rei­tun­gen der „Sau­er­land-Grup­pe“ (2007) die Öf­fent­lich­keit diese neue Ter­ror­ge­fahr stär­ker wahr­nahm, wurde der deut­sche Ge­setz­ge­ber aktiv. Im Jahre 2009 er­ließ er das GVVG (Ge­setz zur Ver­fol­gung der Vor­be­rei­tung von schwe­ren staats­ge­fähr­den­den Ge­walt­ta­ten), mit dem im deut­schen Straf­recht die Straf­bar­keits­lü­cken ge­gen­über ter­ro­ris­ti­schen Ein­zel­tä­tern ge­schlos­sen wer­den soll­ten. Zu die­sem Zeit­punkt waren seit dem Okla­ho­ma City- An­schlag 14 Jahre ver­gan­gen.

Es stellt sich die Frage, wel­che Er­fah­run­gen der US-ame­ri­ka­ni­sche Ge­setz­ge­ber mit der An­schlags­prä­ven­ti­on durch das Straf­recht ge­gen­über ter­ro­ris­ti­schen Ein­zel­tä­tern ma­chen konn­te und wie dem­ge­gen­über die heu­ti­ge neue deut­sche Ge­set­zes­la­ge zu be­wer­ten ist. Eine Un­ter­su­chung die­ser Frage unter Be­rück­sich­ti­gung bei­der Rechts­ord­nun­gen ist bis­her noch nicht er­stellt wor­den. Diese For­schungs­lü­cke schließt die vor­lie­gen­de Un­ter­su­chung.

Das For­schungs­pro­jekt hat zum Ziel zu un­ter­su­chen, in­wie­weit die Straf­rechts­ord­nun­gen Deutsch­lands und der USA ter­ro­ris­ti­sche An­schlags­vor­be­rei­tun­gen von Ein­zel­tä­tern sowie deren Un­ter­stüt­zung unter Stra­fe stel­len. Zur Über­prü­fung die­ses ers­ten For­schungs­ziels ist die Rechts­ver­glei­chung die ge­eig­ne­te For­schungs­me­tho­de. An­hand von Fall­grup­pen, die sys­te­ma­ti­siert Stu­fen der An­schlags­vor­be­rei­tung er­fas­sen, die Ein­zel­tä­ter sowie deren Un­ter­stüt­zer durch­lau­fen, wird die Reich­wei­te der Kri­mi­na­li­sie­rung durch Ge­set­zes­aus­le­gung unter Be­rück­sich­ti­gung von Li­te­ra­tur und Recht­spre­chung über­prüft. Zwei­tens wird be­wer­tet, ob die Kri­mi­na­li­sie­rung die­ser An­schlags­vor­be­rei­tun­gen in bei­den Sys­te­men in straf­rechts­dog­ma­tisch an­ge­mes­se­ner und ver­fas­sungs­recht­lich zu­läs­si­ger Weise er­folgt ist. Drit­tens wird un­ter­sucht, ob Straf­bar­keits­lü­cken be­züg­lich die­ser An­schlags­vor­be­rei­tun­gen von Ein­zel­tä­tern sowie deren Un­ter­stüt­zung in einem oder bei­den Sys­te­men be­ste­hen und ob diese in straf­rechts­dog­ma­tisch und ver­fas­sungs­recht­lich zu­läs­si­ger Weise zu schlie­ßen sind.

Dr. Lenn­art M. Hügel wurde in Hil­des­heim ge­bo­ren. Er stu­dier­te, nach Ab­leis­tung des Wehr­diens­tes, von Ok­to­ber 2004 bis Sep­tem­ber 2009 Rechts­wis­sen­schaf­ten an der Al­bert-Lud­wigs-Uni­ver­si­tät zu Frei­burg. Im Ja­nu­ar 2010 ab­sol­vier­te er das Erste Ju­ris­ti­sche Staats­ex­amen.

Seit 2006 ar­bei­tet er am Frei­bur­ger Max-Planck-In­sti­tut für aus­län­di­sches und in­ter­na­tio­na­les Straf­recht bei Prof. Dr. Ul­rich Sie­ber als stu­den­ti­scher Mit­ar­bei­ter, seit Ab­le­gung des Ers­ten Staats­ex­amens als wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter.

Von 2007 bis 2010 war er Sti­pen­di­at der Uni­ver­si­täts­för­de­rung des Be­gab­ten­för­de­rungs­werks der Hanns-Sei­del-Stif­tung. Seit Juli 2010 wird er mit sei­ner Dis­ser­ta­ti­on von der Pro­mo­ti­ons­för­de­rung der Hanns-Sei­del-Stif­tung als Sti­pen­di­at un­ter­stützt. Er lei­tet die Orts­grup­pe Frei­burg der Hanns-Sei­del-Stif­tung seit 2007.

Die Auf­nah­me in die Re­se­arch School er­folg­te im März 2011, im Fe­bru­ar 2014 schloss er seine Pro­mo­ti­on ab.

Dis­ser­ta­ti­ons­be­treu­er:
Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Ul­rich Sie­ber